Unsere Satzung

Satzung
Sportverein Waren 09 e. V.

§ 1
Name, Zweck, Sinn, Aufgaben

  1. Der am 25. Juni 1990 in Waren (Müritz) gegründete Verein führt den Namen Sportverein Waren 09 e.V..
  1. Der Verein hat seinen Sitz in Waren (Müritz) und ist unter der Nummer 25 im Vereinsregister des Kreisgerichts Waren registriert.
  1. Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch Förderung und Pflege des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist frei von parteipolitischen und konfessionellen Bindungen.
  1. Die Aufgaben des Vereins sind im einzelnen:
    1. a) Beachtung und Durchführung der Satzungsbestimmungen des Vereins und des Verbandes.
    2. b) Verbreitung und Pflege des Fußballsports und anderer Sportarten.
    3. c) körperliche Ertüchtigung aller seiner Mitglieder, insbesondere Pflege der Jugendarbeit.
    4. d) Förderung des Breitensports und Leistungssportes wird gleichberechtigt erfolgen.
    5. e) Regelung der Beziehungen zu anderen Vereinen.
    6. f) planmäßige Schulung der Aktiven aller Kategorien.
    7. g) Öffentlichkeitsarbeit in allen Medien mit dem Ziel, die Sportsparten zu propagieren und zu fördern.
    8. h) Überwachung der sportlichen Disziplin und der Einhaltung der hierzu erlassenen Bestimmungen und Regeln.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  1. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch (Beitrittserklärung) zu richten.
  1. Bei Minderjährigen (bis 18 Jahre) ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
  1. Ehrenmitglieder siehe Ehrenordnung.


§ 3
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  1. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig.
  1. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    1. a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Aufgaben.
    2. b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
    3. c) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag.
    4. d) unehrenhafter Handlungen.
  1. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte. Das Mitglied bleibt jedoch für alle obliegenden Verbindlichkeiten haftbar, finanzielle Forderungen an den Verein erlöschen. Der Bescheid über den Ausscheid wird schriftlich zugestellt.


§ 4
Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Anordnung des Gesamtvorstandes und der Abteilung verstoßen, können nach vorheriger Anordnung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. a) Verweis.
  2. b) angemessene Geldstrafe.
  3. c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins .

Der Bescheid über die Maßregelung wird schriftlich zugestellt.


§ 5
Stimmrecht und Mitarbeit

  1. Stimmberechtigt sind alle eingeschriebenen Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr, wählbar ab vollendetem 18. Lebensjahr.
  1. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an Versammlungen als Gäste teilnehmen.
  1. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.


§ 6
Organe

Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand
  3. c) der Ältestenrat


§ 7
Beiträge, Einnahmen & Ausgaben

  1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Ehrenmitglieder entrichten keine Beiträge. In Härtefällen kann Stundung oder Ermäßigung durch Beschluss des Gesamtvorstandes bewilligt werden.
  1. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  1. Der geschäftsführende Vorstand kann je nach Bedarf und finanzieller Möglichkeit ein Honorar für Übungsleiter und Funktionäre bewilligen ebenfalls über eventuelle Prämierungen, Fahrkosten und Aufwandsentschädigungen für aktive Sportler und deren besondere Leistungen beschließen.
  1. Die teilweise bzw. vollständige Bekleidungsausrüstung der Aktiven und Funktionäre richtet sich nach der finanziellen Situation im Verein und muss in allen Punkten vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben regelt die Finanzordnung.


§ 8
Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn
    1. a) es der Vorstand beschließt oder
    2. b) es ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie erfolgt durch schriftlichen Aushang im Sportlerheim. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.
  1. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
    1. a) Bericht des Vorstandes.
    2. b) einmal im Jahr Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer.
    3. c) und d) soweit erforderlich, die Entlastung des Vorstandes und Wahlen.
    4. e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  1. Anträge können gestellt werden:
    1. a) von den Mitgliedern.
    2. b) vom Vorstand.
    3. c) von den Sparten.
  1. Anträge müssen mindestens 8 Tage vorher schriftlich beim Vereinsvorsitzenden eingereicht werden. Später eingegangene Anträge sind nur auf Grund einer bejahenden Dringlichkeit nach Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit zu behandeln.
  1. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mehr als 5 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.


§ 9
Der Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet
    1. a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seine Stellvertreter, dem Schriftführer und dem ersten Kassenwart.
    2. b) als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem 2. Kassenwart und den Beisitzern.
  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils alleinvertretungsberechtigt, vertreten.
  1. Die Spartenleiter werden vom Vorstand berufen.
  1. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Er trifft zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Bei Anwesenheit von mehr als 50 Prozent des Gesamtvorstandes ist er beschlussfähig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  1. Aufgaben des Gesamtvorstandes:
    1. a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Koordinierung des Vereinsleben.
    2. b) Bewilligung von Ausgaben laut Finanzordnung.
    3. c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.
    4. d) Der geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.

Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

  1. Vorstandsmitglieder können je nach Bedarf zwei Funktionen ausüben (z. B. Vorsitzender und Spartenleiter oder 2. Kassenwart).
  1. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter, der 1. Kassenwart und der Schriftführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Sparten oder Abteilungen beratend teilzunehmen .


§ 10
Ältestenrat

Der Ältestenrat wird von der Mitgliederversammlung alle vier Jahre neu gewählt. Er besteht aus 5 Mitgliedern nicht unter 40 Jahren. Außerdem muss eine fünfjährige Vereinszugehörigkeit gegeben sein. Weiter gehören ihm die Ehrenmitglieder an. Er wählt seinen Vorsitzenden selbst. Ihm obliegen:

  1. a) Gerichtbarkeit bei Beschweren gegen die Vorstandsbeschlüsse.
  2. b) Schlichtung von Streitigkeiten und Ehrensachen.
  3. c) Der Vorsitzende oder Stellvertreter kann an allen Sitzungen des Rates ohne Stimmrecht teilnehmen.
  4. d) Der Rat bestimmt sein Verfahren selbst.


§ 11
Abteilungen/Sparten

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen bzw. Sparten, die im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet werden.
  1. Die Abteilung / Sparte wird durch den jeweiligen Leiter, seinen Stellvertreter und ggf. den Jugendobmann geleitet. Die Abteilungs- bzw. Spartenleiter sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.


§ 12
Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, des Vorstandes, der Sparten- und Jugendversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13
Wahlen

  1. Die Durchführung der Wahlen erfolgt nach den Gepflogenheiten der demokratischen Institution, offen oder geheim.
  1. Die Gesamtvorstandsmitglieder werden jeweils für 4 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.


§ 14
Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei Prüfer, die von der Mitgliederversammlung jährlich gewählt werden, geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.

§ 15
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereins “ stehen.
  1. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    1. a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    2. b) zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert haben.
  1. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Waren (Müritz) mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.


§ 16
Inkrafttreten dieser Satzung

Diese Vereinssatzung tritt nach Genehmigung durch die Gründungsversammlung am 25.06.1990 in Kraft.

Waren (Müritz), den 25. 06. 1990

Diese Satzung wurde am 30. 07. 1990 in das Vereinsregister unter Nr . 25 beim Kreisgericht Waren (Müritz) eingetragen.

Waren (Müritz), den 07.08.1990

Revisionsstand: Oktober 2003